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Informationen für Bewerber aus dem Ausland

Leitfaden für ausländische Bewerber

1. Allgemeine Hinweise für ausländische Staatsbürger

Ausländische Staatsbürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland generell ein Visum (bei beabsichtigter Tätigkeitsaufnahme kein Touristenvisum) sowie eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt. Angehörige der EU-Staaten sowie Bürger des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz benötigen zur Einreise kein Visum; bei einer beabsichtigten Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten melden sie sich lediglich beim Bürgerservice an.

Für Bürger aus EU-Staaten gilt die „Arbeitnehmerfreizügigkeit", d. h., sie benötigen keine spezielle Arbeitserlaubnis. Dies gilt auch für Staatsangehörige aus Malta und Zypern. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt es EU-Bürgern, ungeachtet ihres Wohnortes in jedem Mitgliedsstaat unter den gleichen Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu dürfen wie die Angehörigen dieser Staaten. Die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt in Deutschland ab dem 1. Mai 2011 auch für die Bürger der acht im Jahre 2004 der EU beigetretenen Staaten aus Mittel- und Osteuropa: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.

Nicht-EU-Bürger (= Drittstaatsangehörige) müssen vor der Einreise bei der deutschen Botschaft im Heimatland ein Visum zu einem bestimmten Aufenthaltszweck beantragen.

2. Beschäftigung von Bürgern aus den neuen EU-Beitrittsstaaten Bulgarien und Rumänien

Die nachfolgenden Hinweise (Übergangsregelungen) gelten vom 1. Mai 2011 an nur noch für Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien. Die unter 1. genannte Arbeitnehmerfreizügigkeit trifft für diese Bürger nicht uneingeschränkt zu. Für die Einreise nach Deutschland ist lediglich ein gültiger Pass oder Personalausweis erforderlich. Die Arbeitsgenehmigung-EU ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen, wobei die erstmalige Erteilung als befristete Arbeitserlaubnis-EU erfolgt. In Ausnahmefällen können Neu-Unionsbürger in Deutschland arbeitsgenehmigungsfrei tätig werden. Dazu gehört u. a. die Ausübung von Tätigkeiten in Wissenschaft, Forschung und Lehre.

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU setzt voraus, dass ein konkretes Arbeitsplatz-Angebot vorliegt und kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung steht (bevorrechtigt sind deutsche Staatsbürger, EU-Bürger, Bürger aus EWR-Staaten und Bürger aus der Schweiz sowie Drittstaatsangehörige mit unbeschränktem Arbeitsmarkt-Zugang in Deutschland).

3. Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern

Drittstaatsangehörige fallen in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt bestimmt sich nach den Regelungen dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigungsverfahrensordnung. Die örtliche Ausländerbehörde kann einem Ausländer einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat. Die Beschäftigungserlaubnis wird in den Aufenthaltstitel aufgenommen. Dementsprechend dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU gilt ebenfalls für Drittstaatsangehörige die Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit, ob für einen bestimmten Arbeitsplatz bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung stehen (siehe unter 2.).

Ausführliche, aktuelle Informationen zu Einreise und Beschäftigung finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit – Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland.

4. Zusätzliche Anforderungen an ausländische Ärzte

Ärzte aus EU-Staaten haben grundsätzlich den gleichen Zugang zur Ausübung des ärztlichen Berufes wie deutsche Ärzte. Sie benötigen eine Approbation als Arzt, jedoch keinen Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis, die bei der zuständigen Ärztekammer anerkannt werden muss.

Ärzte aus den neuen EU-Beitrittsstaaten (Bulgarien und Rumänien) haben derzeit noch keinen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Für eine abhängige Beschäftigung benötigen sie – wie Ärzte aus den Drittstaaten – einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die unter 3. bereits erwähnte sog. Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit gilt ebenfalls für diese Ärzte.

Ärzte aus Nicht-EU-Staaten / Approbation: Die Approbation (Berechtigung zur zeitlich und fachlich uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde) kann Angehörigen aus Nicht-EU-Staaten nur in besonderen Fällen erteilt werden, beispielsweise aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses. Eine entscheidende Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit der bundesdeutschen Ausbildung. Eine ärztliche Ausbildung in den ehemaligen GUS-Staaten gilt nicht als gleichwertig, so dass diese Ärzte zur Erteilung der Approbation eine Kenntnisstandsprüfung ablegen müssen.

Eine Berufserlaubnis kann zur vorübergehenden Ausübung der ärztlichen Tätigkeit erteilt werden. Ein öffentliches Gesundheitsinteresse liegt vor, wenn eine freie Planstelle über einen längeren Zeitraum trotz bundesweiter Ausschreibung nicht mit deutschen oder anderen bevorrechtigten Bewerbern besetzt werden konnte. Für die Erteilung der Berufserlaubnis muss die Ausbildung nicht gleichwertig mit einer bundesdeutschen Ausbildung sein; es genügt eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung.

Ein Antrag auf Erteilung der Approbation / Berufserlaubnis ist bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu stellen. Folgen Sie hierzu den nachfolgenden Links. Auf den Webseiten der Bezirksregierung Düsseldorf finden Sie Ansprechpartner, die Modalitäten der Antragstellung sowie eine Auflistung der einzureichenden Unterlagen.

5. Weiterführende Links

Arbeitsagentur (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung)

 Bezirksregierung Düsseldorf

 Ärztekammer Nordrhein Düsseldorf

 Arbeitsagentur für Remscheid

Postanschrift:
Agentur für Arbeit Solingen-Wuppertal
42268 Wuppertal

Besucheradresse:
Bismarckstraße 8
42853 Remscheid

Telefon +49 800 4 5555 00
Fax +49 2191 4606 163
E-Mail Remscheid@arbeitsagentur.de
Link zur Website

 Ausländerbehörde der Stadt Remscheid

 Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland

Noch Fragen? Wir sind für Sie da.

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Sylvia Neuenfeldt-Vogel

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